Seit dem 1.1.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem neuen Nullsteuersatz. Die Finanzverwaltung hat am 26.1.2023 einen Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, aus dem sich zumindest erste Hinweise auf die Anwendung des Nullsteuersatzes in der Praxis ergeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz 2010 teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz ist.
Das BMF verlängert die Übergangsregelung in Fällen von Verpachtungs-BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Am 26.1.2023 hat der BFH vier sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Der BFH hat in einem steuerrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren entschieden, dass entgeltliche Dienstleistungen einer als gemeinnützig anerkannten Beschäftigungsgesellschaft nur dann einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb begründen, wenn die ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks sind.
Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am Mittwoch im Finanzausschuss des Bundestags seine wichtigsten Vorhaben für das neue Jahr vorgestellt. Dabei erwähnte er auch die Schaffung einer "Super-Abschreibung" und ein "Zukunftsfinanzierungsgesetz".
Die Finanzverwaltung hat in einem neuen BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Stellung genommen.
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) weist in einem Anschreiben an das BMF auf Fragen und klärungsbedürftige Aspekte im Zusammenhang mit den Steuererleichterungen für Photovoltaik-Anlagen hin.
Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Bezüge eines in Deutschland tätigen Reservisten der US-Streitkräfte hierzulande von der Einkommensteuer befreit sind. Das Gericht verwies auf eine Steuerbefreiung nach dem NATOTrStat, die für Truppenmitglieder und ziviles Gefolge gilt.
Abfindungen, die ein Wohnungskäufer den bisherigen Mietern zahlt, damit sie die Wohnungen vorzeitig räumen, um geplante Renovierungsmaßnahmen schneller durchführen zu können, sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten. Es handelt sich um sofort abzugsfähige Werbungskosten.
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